Arbeitnehmer können bei einer doppelten Haushaltsführung neben den wöchentlichen Familienheimfahrten auch Aufwendungen für das auswärtige Domizil absetzen oder sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Dabei sind die Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen, soweit sie nach Größe (maximal 60 qm plus die Fläche eines anerkannten Arbeitszimmers), Ausstattung und Lage nicht unangemessen sind. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Aufwendungen für eine angemietete Wohnung als auch solche für das Eigenheim.
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung kann ein Arbeitgeber die Übernachtungs- oder Wohnungskosten entweder in Höhe der tatsächlich nachgewiesenen notwendigen Kosten für die Wohnung am Beschäftigungsort oder über Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Als Pauschalen gibt es im
- Inland für die ersten drei Monate 20 € und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten 5 € je Übernachtung,
- Ausland für die ersten drei Monate die für Auslandstätigkeiten geltenden Übernachtungspauschalen für die jeweiligen Länder oder ausgewählte Städte und für die Folgezeit von bis zu 21 Monaten 40 % dieser Pauschale je Übernachtung.
Hinweis: Ab 2010 gibt es für eine Reihe von Ländern neue Übernachtungspauschalen.
Allerdings akzeptieren sowohl die Finanzgerichte als auch die Finanzverwaltung bei doppelter Haushaltsführung stets nur die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort, nicht aber die am Heimatort als Werbungskosten. Wird einem Angestellten am Einsatzort eine kostenlose Unterkunft zur Verfügung gestellt, kann er pauschale Übernachtungskosten weder als Werbungskosten geltend machen noch sich vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen.
FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.12.2009 – 9 K 9161/07
Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.08.10