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Dreimonatsfrist: Fahrtkosten zur Fortbildungsstätte

Ein Arbeitnehmer hatte neben seiner Tätigkeit dreimal wöchentlich an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzgericht Hessen wendete nur für die ersten drei Monate der Maßnahme die für Dienstreisen geltenden Grundsätze an und berücksichtigte die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

Nach Ablauf von drei Monaten setzten die Richter für die Fahrtkosten die Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer) an, weil sie die Fortbildungsstätte als neue (zweite) regelmäßige Arbeitsstätte ansahen.

Der Arbeitnehmer hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Man darf allerdings gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof diese Sichtweise mitträgt. Schließlich hat er die Auffassung des Fiskus generell abgelehnt, der zufolge nach Ablauf von drei Monaten eine auswärtige Tätigkeitsstätte zu einer (ggf. weiteren) regelmäßigen Arbeitsstätte wird. Das bedeutet für den vorliegenden Fall: Auch bei einer über drei Monate hinausgehenden Fortbildungsmaßnahme können die Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden.

Wenn der Arbeitnehmer die Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte an nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufsucht, wenden die Finanzämter die Dreimonatsfrist übrigens nicht an und gehen jeweils von einer neuen Dienstreise aus. Die Fahrtkosten können in diesem Fall zeitlich unbegrenzt in tatsächlicher Höhe bzw. mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Urteil im Volltext

Quelle: FG Hessen - Urteil vom 28.09.05