Das Finanzgericht Berlin (FG) hat sich kürzlich mit der steuerrechtlichen Problematik der Drittmittelforschung beschäftigt.
Im konkreten Fall betrieb eine Körperschaft des öffentlichen Rechts neben eigener medizinischer Forschung auch Auftragsforschung. Die Forschungseinrichtungen der verschiedenen Abteilungen wurden dabei weisungsgebunden kraft eines konkreten Auftrags für einen Auftraggeber tätig. Dieser stellte der Körperschaft auch die zur Forschung notwendigen Mittel (Drittmittel) zur Verfügung.
In diesen Forschungsbetrieb war ein selbstlos tätiger Verein eingegliedert, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Beratung und Unterstützung der Körperschaft lag. Der Verein war in erster Linie zur Vergabe und Verwaltung der Drittmittel für die Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen gegründet worden.
Das FG ging in Bezug auf die Körperschaft von einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb aus, weil deren Tätigkeit unzweifelhaft auf die Förderung wissenschaftlicher Zwecke gerichtet sei. Für eine wirksame und sinnvolle Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes von Forschungseinrichtungen sei es unverzichtbar, die im Bereich der Grundlagenforschung gefundenen Ergebnisse in der Praxis zu überprüfen und der Wirtschaft zugänglich zu machen. Daher stellten Forschungseinrichtungen von Krankenhäusern Zweckbetriebe dar, und zwar auch für den Bereich der Auftragsforschung. Die Rechtsform sei dabei irrelevant.
Nicht in diese Zweckbetriebsfiktion mit einbezogen seien aber nach Ansicht des FG diejenigen Tätigkeiten der Forschungseinrichtungen, die für die Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks nicht notwendig sind. Dazu seien neben wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ohne Forschungsbezug (z.B. Kantinen) auch gewisse Dienstleistungen zu zählen. Eine solche Dienstleistung stelle z.B. die Mittelverwaltung als sog. Projektträgerschaft dar. Ein Projektträger unterstütze durch seine Tätigkeit meist gegen ein Entgelt in Höhe der Selbstkosten die Fördermaßnahmen einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft.
Da auch im konkreten Fall der mittelverwaltende Verein nur die Aufgabe hatte, die wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecke der Körperschaft zu fördern, sei er kein Zweckbetrieb im eigentlichen Sinne. Dafür bedürfe es einer eigenen Forschungstätigkeit und nicht einer bloßen Drittmittelverwaltung. Deshalb handle es sich bei dem Verein um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Befreiung von der Körperschaftsteuer scheidet somit laut FG aus.
Quelle: FG Berlin - Urteil vom 04.09.06