Bei Ehegattengemeinschaften kann es vorkommen, dass nur ein Ehegatte unternehmerisch tätig ist und einen Teil seines Gebäudes ausschließlich für seine unternehmerischen Zwecke verwendet.
Ihm steht das Vorsteuerabzugsrecht aus den bezogenen Bauleistungen anteilig zu, soweit der seinem Unternehmen zugeordnete Anteil am Gebäude seinen Miteigentumsanteil nicht übersteigt. Das hat das Bundesfinanzministerium festgelegt.
Beispiel 1: Gastwirt U und seine Ehefrau erwerben zu 25 % bzw. 75 % Miteigentum an einem unbebauten Grundstück, das sie anschließend mit einem Einfamilienhaus bebauen lassen. U nutzt einen Raum (9 % der Fläche) unentgeltlich für seine unternehmerische Tätigkeit und macht 9 % der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuern geltend.
U kann 9 % der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuer abziehen, weil er seinen Miteigentumsanteil im Umfang der unternehmerischen Nutzung seinem Unternehmen zugeordnet hat.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, die von U unternehmerisch genutzten Räume machen aber 30 % der Gesamtfläche des Gebäudes aus.
U ist in Höhe seines Miteigentumsanteils (25 %) als Leistungsempfänger anzusehen. Er kann daher maximal 25 % der auf die Baukosten entfallenden Vorsteuer abziehen.
Hinweis: Damit der unternehmerisch tätige Ehegatte die Vorsteuer anteilig abziehen kann, genügt es, wenn in der Rechnung der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Gemeinschaft als Leistungsempfängerin angegeben werden. Die Ehegattengemeinschaft ist als Unternehmerin selbst vorsteuerabzugsberechtigt, wenn Flächen entgeltlich einem selbständig tätigen Ehegatten überlassen werden.
Verwaltungsanweisung im Volltext
Quelle: BMF - Schreiben vom 01.12.06