Bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist einiges zu beachten. Vor allem sollten Arbeitsaufwand und Aufwandsentschädigung so gestaltet sein, dass nicht der Eindruck entsteht, es handle sich eigentlich um eine hauptberufliche Tätigkeit. Genau das hat das FG Hamburg für die Arbeit des Vorstandspräsidenten eines im Bereich der Lobbyarbeit agierenden Vereins beanstandet. Das FG nahm daher eine umsatzsteuerpflichtige selbständige Tätigkeit an.
Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit ist auszugehen, wenn bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitgewirkt wird, die außerhalb eines hauptamtlichen Dienstverhältnisses stattfinden. Für die entstandenen Kosten darf der Verein nur eine Entschädigung zahlen.
Der betroffene Vereinspräsident war aber in einem zeitlichen Umfang von ca. 40 Wochenstunden für den Verein tätig. Er hatte Verhandlungen mit Personen aus Wirtschaft und Politik geführt, bei zahlreichen Veranstaltungen referiert und seine Termine weitestgehend selbst bestimmt. Für seine Tätigkeiten hatte er ein Büro angemietet und kam teilweise für das Gehalt einer Sekretärin auf, die sowohl für ihn als auch für den Verein arbeitete. Er unterlag keiner Präsenzpflicht und bezog eine pauschale Aufwandsentschädigung von anfangs 9.000 € pro Monat, die sich später auf 15.000 € erhöhte. Zusätzlich erhielt er sämtliche Reisekosten und die Kosten für dienstliche Fahrten mit seinem privaten Kfz ersetzt.
Das alles führte dazu, dass das FG eine hauptberuflich ausgeübte und selbständige Tätigkeit angenommen hat, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Die Selbständigkeit beruhte nach Ansicht der Richter darauf, dass der Präsident eine eigene Unternehmensinitiative und ein eigenes Unternehmensrisiko entfaltet hat. Er arbeitete weder weisungsgebunden noch waren die Zeit, der Umfang oder der Ort des Tätigwerdens in irgendeiner Form geregelt. Darüber hinaus erzielte er durch die Tätigkeit so hohe Einnahmen, dass sie geeignet gewesen wären, den Lebensunterhalt einer Person vollständig zu begleichen. Daher war von einem eigennützigen Erwerbsstreben auszugehen. Auch die Art der Tätigkeit spricht gegen ein Ehrenamt, weil sie extrem hochwertig ist und frei gestaltet werden kann. Die Intensität der Arbeit führte außerdem nach Ansicht des FG zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber in diesem Bereich tätigen Selbständigen oder Angestellten.
Urteil im Volltext
Quelle: FG Hamburg - vom 23.06.06