Alternativ zum Übungsleiterpauschbetrag, der nur bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt, wurde bereits ab 2007 ein neuer Freibetrag für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von 500 € eingeführt. Zur Frage, wer davon profitiert, hat jetzt die Finanzverwaltung Stellung genommen.
Der Freibetrag wird - bezogen auf die gesamten Einnahmen aus der jeweiligen nebenberuflichen Tätigkeit - nicht zusätzlich zu den übrigen Steuerbefreiungen (Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen oder Übungsleiterpauschbetrag) gewährt. Die Verwaltung hat zur Anwendung des neuen Freibetrags umfassend Stellung genommen. Danach sind beispielsweise die Tätigkeiten der Mitglieder des Vorstands, des Kassierers, der Bürokräfte, des Reinigungspersonals, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals sowie der Betreuer und Assistenzbetreuer im Sinne des Betreuungsrechts vom neuen Freibetrag begünstigt.
Bei Vereinsvorständen unterscheidet die Verwaltung danach, ob der Vorstand nach der Satzung ehrenamtlich tätig werden muss oder nicht. Ist dies der Fall, sieht die Verwaltung in der Zahlung von Vergütungen an Vorstandsmitglieder einen Verstoß gegen die Gemeinnützigkeit. Auch der Freibetrag von 500 € wird dann nicht gewährt. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (beispielsweise Telefon- und Fahrtkosten) ist jedoch zulässig.
Hinweis: Sie müssen die Aufwendungen nicht einzeln nachweisen, wenn pauschale Zahlungen den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll.
Schreibt die Satzung keine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vor, hat die Zahlung von pauschalem Aufwandsersatz und von Vergütungen an Vorstandsmitglieder grundsätzlich keine negativen Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit. Die Zahlungen dürfen allerdings nicht unangemessen hoch sein.
Hinweis: Falls ein gemeinnütziger Verein aufgrund der Einführung des neuen Freibetrags in der Zeit vom 10.10.2007 bis zum 25.11.2008 bereits pauschale Zahlungen bis zur Höhe von insgesamt 500 € im Jahr an Vorstandsmitglieder gezahlt hat, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche oder unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands vorschreibt, ist die Gemeinnützigkeit dennoch nicht gefährdet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Zahlungen dürfen nicht unangemessen hoch gewesen sein.
- Die Mitgliederversammlung beschließt bis zum 31.03.2009 eine Satzungsänderung, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Quelle: BMF - Schreiben vom 25.11.08