Seit Mitte 2008 ist in allen offenen Fällen auch die Herstellung oder Anschaffung einer in einem anderen EU-Staat, Norwegen oder Island gelegenen Eigentumswohnung bzw. die eines Hauses bei der Eigenheimzulage begünstigt, sofern das Domizil selbst genutzt wird. Mit dieser Kehrtwendung beugt sich der heimische Fiskus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, nach dem die einschränkende Regelung zur Eigenheimzulage gegen das Gebot der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit verstoßen hat. Deutschland hatte die Förderung bei Immobilien, die in anderen Mitgliedstaaten lagen, unzulässigerweise ausgeschlossen.
Dieses Umschwenken können Besitzer von Immobilien jenseits der Grenze auch jetzt noch nutzen, obwohl die Eigenheimzulage bereits abgeschafft ist und damit auch niemand mehr unzulässig bevorzugt werden kann. Dennoch: Für Altfälle kann die Förderung nachgeholt werden. Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Grund- und Kinderzulage, aus denen sich die Eigenheimzulage zusammensetzt, für insgesamt acht Jahre nur noch dann, wenn das Datum von Kaufvertrag oder Fertigstellung vor 2006 lag. Keine Rolle spielt bei selbstgebauten Häusern, wann sie fertiggestellt worden sind.
Als weitere Voraussetzung dürfen die Fälle der Eigenheimbesitzer noch nicht verjährt sein. Die Frist für die Zulage beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist: nämlich mit Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung. Wer beispielsweise 2004 den Bauantrag gestellt hat und 2006 in die Wohnung eingezogen ist, kann den Antrag bis Silvester 2010 stellen. Denn die Frist beginnt am 01.01.2007 und läuft erst mit dem 31.12.2010 aus. Für die folgenden Jahre des Begünstigungszeitraums verlängert sich die Festsetzungsfrist entsprechend. Damit ist nicht alles verloren, sollte ein Zeitraum zu Beginn bereits verjährt sein. Dann gibt es die Zulage immerhin noch für den Rest. Lief beispielsweise die Verjährung für das Erstjahr an Silvester 2009 aus, gibt es die Zulage immerhin noch für sieben Jahre.
FG Niedersachsen, Urt. v. 28.10.2009 – 9 K 146/09
Quelle: Redaktion Steuern - vom 09.03.10