Als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Pendlerpauschale hat das Bundesministerium der Finanzen zur aktuellen Rechtslage Stellung genommen. Unter anderem ist jetzt auch für die ersten 20 Kilometer wieder eine rückwirkende Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte möglich.
Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis 2006 als Werbungskosten abgezogen werden. Dies geschah grundsätzlich in Form einer Pauschale je Arbeitstag in Höhe von zuletzt 0,30 € pro Entfernungskilometer. Mit Wirkung ab 2007 bestimmte der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen für die Wege zur regelmäßigen Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind (Werkstorprinzip), dass aber zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 € „wie Werbungskosten“ anzusetzen ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass diese Neuregelungen verfassungswidrig sind. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die bisherige Pauschale – vorläufig – ohne die Beschränkung auf Entfernungen erst ab dem 21. Kilometer anzuwenden.
- Arbeitnehmer, die in ihrer Steuererklärung 2007 ihre Wege zur Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend gemacht haben und deren Steuerfestsetzung in diesem Punkt vorläufig ergangen ist, brauchen selbst nicht tätig zu werden. Sie erhalten „von Amts wegen“ ihr Geld zurück, auch ohne Einspruch gegen den Bescheid eingelegt zu haben.
- Wer allerdings bei seiner Steuererklärung 2007 gar keine Kilometer und auch keine Arbeitstage angegeben hat, sollte dies jetzt bei seinem Finanzamt möglichst schriftlich unter Angabe der Steuernummer nachholen. Das Finanz¬amt veranlasst daraufhin eine geänderte Steuerfestsetzung für 2007.
Erfolgt die Erstattung nach dem 31.03.2009, wird das Finanzamt die Rückzahlung verzinsen. Der Zinslauf beginnt grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, d.h., dass Ihre Erstattung für 2007 ab dem 01.04.2009 verzinst wird, und zwar mit 0,5 % je vollen Monat.
Durch die Entscheidung des BVerfG wird zudem wieder die Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den ersten 20 Kilometern möglich. Das gilt auch für die Jahre 2007 und 2008, für die bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt und übermittelt wurde.
Quelle: BMF - Schreiben vom 30.12.08