Ein Unternehmer hatte einen Pkw für sein Unternehmen gekauft und zu Recht den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Betriebskosten geltend gemacht.
Einige Jahre später war er verstorben. Die aus seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern bestehende Erbengemeinschaft hatte den Pkw einige Wochen nach seinem Tod verkauft, ohne Umsatzsteuer auszuweisen. Nach einer Prüfung setzte das Finanzamt gegen die Erbengemeinschaft Umsatzsteuer fest.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat das Finanzamt darin bestätigt: Eine Erbengemeinschaft schuldet auch ohne eigene unternehmerische Tätigkeit Umsatzsteuer für ein von ihr verkauftes Wirtschaftsgut, das sie geerbt hat, sofern der Erblasser hinsichtlich dieses Wirtschaftsguts bei der Anschaffung oder aus den laufenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Die Richter sind der Meinung, dass der Erbe/die Erbengemeinschaft mit der Beendigung der Unternehmensbindung eine steuerpflichtige Entnahme verwirklicht hat. Die Erben sind dann Steuerschuldner der Umsatzsteuer, ohne selbst Unternehmer geworden zu sein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft das Unternehmen fortführt. Allerdings wäre der Verkauf von Wirtschaftsgütern in diesem Fall ebenfalls umsatzsteuerpflichtig.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.07