Im Ruhestand denken viele ältere Ehepaare oder Lebensgemeinschaften über einen dauerhaften Umzug ins Ausland nach. Wird dieser Plan umgesetzt, muss im Todesfall der überlebende Partner oft überraschend feststellen, dass der deutsche Fiskus noch Erbschaftsteueransprüche anmeldet. Denn auch nach dem Verlassen der alten Heimat bleiben häufig Vermögensgegenstände wie die Mietimmobilie oder die Beteiligung an der Firma zurück.
Zwar erhalten die Nachkommen persönliche Freibeträge, die ab 2009 zwischen 20.000 € und 500.000 € liegen und sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser richten. Haben der Verstorbene und ein Erbe den Wohnsitz allerdings im Ausland, greift die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht. In diesem Fall gibt es nur einen einheitlichen Freibetrag von 2.000 €, und zwar unabhängig von einem eventuellen engen verwandtschaftlichen Band und der Höhe des Vermögens.
Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegt ein Verfahren vor, ob diese ungleiche Regelung einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und somit das EU-Recht darstellt. Denn es ist zweifelhaft, ob zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht durch unterschiedlich hohe Freibeträge differenziert werden darf.
Tipp: Um die hohe deutsche Steuerlast zu umgehen, gibt es legale Alternativen, die besonders bei hohen Vermögen in Deutschland ratsam sind. Allerdings müssen die Vorkehrungen rechtzeitig getroffen werden, denn nach dem Todesfall ist es zu spät.
Um in die unbeschränkte Steuerpflicht und somit in den Genuss der hohen Freibeträge zu kommen, reicht bereits die Anmeldung eines Zweitwohnsitzes in Deutschland, selbst wenn sich das Paar überwiegend im Ausland aufhält. Das heimische Domizil muss nicht dauernd oder für eine Mindestzeit genutzt werden, mehr als gelegentliche Besuche oder der alljährliche Urlaub in Deutschland sollte es aber schon sein.
Aufgrund des anhängigen Verfahrens vor dem EuGH sollten Betroffene Einspruch gegen ihre Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide einlegen. Dann ruht der Fall so lange, bis eine endgültige Entscheidung des EuGH getroffen wurde. Der EuGH hat in den vergangenen Monaten bereits mehrere vergleichbare Regelungen als Verstoß gegen das EU-Recht eingestuft. So muss jetzt beispielsweise eine geerbte Immobilie aus dem EU-Ausland genauso behandelt werden wie die Immobilie in Deutschland.
Hinweis: Keine negativen Auswirkungen müssen übrigens die in Deutschland verbliebenen Verwandten, wie etwa die Kinder, befürchten. Denn wohnen die Verwandten im Inland, sind sie unbeschränkt steuerpflichtig.
Volltextabruf
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 14.11.08