Sind Ihnen als Districtmanager mehrere Filialen zugeordnet, welche Sie zur Wahrnehmung Ihrer Aufgaben nachhaltig - das heißt fortdauernd und immer wieder - aufsuchen müssen, stellt sich die Frage, wie Sie die Fahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich geltend machen können.
Das Finanzgericht München (FG) hat entschieden, dass
- die Fahrten zwischen der Wohnung und der jeweils zuerst aufgesuchten Filiale sowie
- die Fahrten zwischen der jeweils zuletzt besuchten Filiale und der Wohnung
als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten. Sie können nur mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Die Fahrten zwischen den Filialen sind steuerlich hingegen als Dienstreisen zu behandeln. Die Kosten hierfür können
- entweder mit den auf die dienstlich gefahrenen Kilometer entfallenden anteiligen Gesamtkosten für das Fahrzeug
- oder mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Selbst wenn es sich um eine Vielzahl von Filialen handelt, die Sie immer wieder aufsuchen, liegt nach Auffassung des FG keine Einsatzwechseltätigkeit vor, bei der sämtliche Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen steuerlich geltend gemacht werden können.
FG München, Urt. v. 18.08.2009 – 2 K 4031/06
Quelle: Redaktion Steuern - vom 03.03.10