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Festveranstaltung zum Bestehen einer Sozietät

Betriebsausgaben

Zu den Betriebsausgaben gehören bekanntlich alle Aufwendungen, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind.

Nach der erfreulichen Auffassung des Finanzgerichts Berlin kann eine in den Geschäftsräumen einer Sozietät anlässlich des fünfjährigen Sozietätsjubiläums durchgeführte Festveranstaltung der Sozietät auch dann ausschließlich betrieblich veranlasst sein, wenn sie an einem Freitag und nur einen Tag nach dem 50. Geburtstag eines Sozius durchgeführt wird. Da es sich steuerlich um Bewirtungsaufwendungen handelt, ist der Betriebsausgabenabzug allerdings auf 70 % der Aufwendungen begrenzt.

Die Berliner Richter gingen im konkreten Streitfall von einer ausschließlich betrieblichen Veranlassung der Feier aus, weil die ca. 120 teilnehmenden Gäste nur zum Sozietätsjubiläum eingeladen worden war. Lediglich 40 Teilnehmern aus dem Mitarbeiter- und Kollegenkreis waren der "runde" Geburtstag des Sozius vermutlich bekannt, den übrigen 80 Gästen (Mandanten und Geschäftspartner der Sozietät) wohl aber nicht. Hinzu kam, dass der betreffende Sozius bereits unmittelbar am Geburtstag die Mitarbeiter der Sozietät bewirtet und am Abend in kleinerem Rahmen in ein Restaurant eingeladen hatte.

Obwohl im Streitfall ein Büffet für 260 Gäste bestellt worden war, konnte nicht allein deshalb von der Teilnahme von privaten Geburtstagsgästen des Sozius an der Veranstaltung ausgegangen werden, weil von den 300 eingeladenen geschäftlichen Gästen wegen der Ferienzeit nur 120 Gäste erschienen waren.

FG Berlin, Urt. v. 20.06.2007 – 1 K 1377/03 B; www.drsp.net

Quelle: FG Berlin - Urteil vom 12.03.08