Vollständige Erklärung von ausländischen Kapitalanlagen
Das Finanzamt interessiert sich auch für ausländische Kapitalanlagen und fragt sich, ob der Anleger die Kapitaleinkünfte vollständig erklärt hat.
Das Finanzgericht Saarland hat diesbezüglich entschieden, dass der Steuerzahler nach Auflösung einer ausländischen Kapitalanlage genaue Angaben über den Verbleib des Vermögens machen muss und das belegen muss. Ein allgemeiner Hinweis, wonach das Geld verbraucht worden sei, reicht nicht aus. Kann der Steuerzahler keine genauen Auskünfte über den Verbleib des ausländischen Vermögens machen, darf das Finanzamt Kapitaleinkünfte hinzuschätzen.
Im Streitfall hatte der Anleger bis einschließlich 01 zwischen 255.000 € und 315.000 € auf ausländischen Konten und Depots. Er gab an, das Geld ab 02 zu Hause im Tresor aufbewahrt und sukzessive verbraucht zu haben. Die Richter konnten aber nicht erkennen, warum der Steuerzahler ab 02 von seinem früheren Anlageverhalten abgewichen sein sollte. Zudem konnte er den Geldtransfer vom Ausland nach Deutschland nicht nachweisen. Das FG hat daher das Finanzamt bestätigt, das Kapitaleinkünfte wegen Auslandsvermögens mit einem Zinssatz von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank hinzugeschätzt hatte. Bei der Berechnung der Kapitaleinkünfte war das Finanzamt davon ausgegangen, dass sich das ausländische Vermögen jährlich um 25.000 € verringerte.
Quelle: Urteil - FG Saarland vom 14.02.07