Beteiligen Sie sich als Arbeitnehmer an Ihrer Firma, indem Sie Aktien oder GmbH-Anteile Ihres Arbeitgebers kaufen, stellt sich steuerlich die Frage, zu welcher Einkunftsart dieser Vorgang gehört. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie die Beteiligung fremdfinanzieren.
Tätigen Sie diesen Kauf, um Ihre Position im Unternehmen zu stärken und Ihren Arbeitsplatz zu sichern, beruht die Investition auf dem Arbeitsverhältnis. Sie können die Schuldzinsen in diesem Fall komplett als Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Steht hingegen beim Kauf die Erzielung von Kapitaleinnahmen im Vordergrund, lässt sich der Finanzierungsaufwand wie Zinsen usw. nur bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfassen - allerdings nur noch bis zum 31.12.2008. Denn mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab 2009 wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften gestrichen.
Die Ansicht der Finanzgerichte
Die Finanzgerichte entscheiden leider in dieser Abgrenzungsfrage meist zugunsten des Fiskus. So ordnen sie häufig die Kredite dem Bereich des Kapitalvermögens zu, obwohl die Firmenbeteiligung natürlich auch etwas mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb zu tun hat. Steht die Investition mit mehreren Einkunftsarten in wirtschaftlichem Zusammenhang, ist sie dort zu berücksichtigen, wo sie die engere wirtschaftliche Beziehung aufweist.
Beteilungen an Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs
Bei Krediten, die der Arbeitnehmer einer GmbH oder AG für die Finanzierung einer Beteiligung aufwendet, sind die Schuldzinsen grundsätzlich nicht durch den Beruf, sondern durch die angestrebte Gesellschafterstellung veranlasst. Deshalb werden die Kredite und ihre Aufwendungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer nur deshalb beteiligt, um durch die Investition den Fortbestand der Gesellschaft und damit den eigenen Arbeitsplatz zu sichern. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer eine höher dotierte Position erreichen möchte.
Hinweis:
Anders wird das nur gesehen, wenn der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Bank keinen Kredit mehr bekommt und die Belegschaft durch ihren Kapitalbeitrag einspringt. Dann steht die Sicherung eines bestehenden Arbeitsplatzes eindeutig im Vordergrund.
Zwar besteht auch in den Fällen, in denen das Unternehmen nicht wirtschaftlich notleidend ist, ein Zusammenhang mit den Lohneinkünften. Dieser wird jedoch durch die Darlehensaufnahme für den Erwerb der Beteiligung überlagert. Insoweit finanziert nämlich ein Arbeitnehmer mit dem Darlehen die Anschaffungskosten von Wertpapieren. Die Finanzverwaltung und Finanzgerichte argumentieren hier so, dass ein Arbeitnehmer mit der Beteiligung die mit der Stellung als Gesellschafter verbundenen Rechte anstrebt, um hierdurch alle wesentlichen Belange der Gesellschaft zu beeinflussen.
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Quelle: FG Hessen - Urteil vom 12.12.07