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Firmenwagen: Arbeitsleistung kann Entgelt für Nutzungsüberlassung sein

Überlassen Sie als Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Pkw zur privaten Nutzung, müssen Sie dafür Umsatzsteuer entrichten. Bemessungsgrundlage ist in der Regel 1 % des Listenpreises. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Teil der Arbeitsleistung Ihres Mitarbeiters Entgelt für diese Nutzungsüberlassung sein, und zwar unabhängig davon, ob Sie dafür ein besonders berechnetes Entgelt verlangen.

 

Der BFH geht in solchen Fällen davon aus, dass ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt, bei dem der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz gilt. Der Wert der Gegenleistung Ihres Mitarbeiters kann mit den Kosten, die durch die Pkw-Nutzung entstanden sind, - abzüglich der vom Mitarbeiter entrichteten Nutzungsgebühren - angesetzt werden. Das von Ihrem Mitarbeiter entrichtete Entgelt und der Wert seiner Arbeitsleistung bilden dann die Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische Pkw-Nutzung.

Volltextabruf

Quelle: BFH - Urteil vom 31.07.08