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Firmenwagen: Privates Nutzungsverbot muss kontrolliert werden

Wenn ein Firmenwagen vom GmbH-Geschäftsführer privat genutzt wird, muss der daraus entstehende geldwerte Vorteil monatlich nach der 1%-Regelung versteuert werden.

Wird das Fahrzeug darüber hinaus für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt, erhöht sich der zu versteuernde Betrag um weitere 0,03 % für jeden Entfernungskilometer, der für diesen Weg zurückgelegt wird.

In der Praxis wird häufig versucht, diese Besteuerung durch ein vertragliches Verbot der Privatnutzung zu vermeiden. Im Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers kam allerdings das Finanzgericht zu der Auffassung, dass vom Ansatz eines geldwerten Vorteils nur abgesehen werden kann, wenn die Einhaltung eines solchen Nutzungsverbots auch überwacht wird (beispielsweise durch das Führen eines Fahrtenbuchs) oder wegen der besonderen Umstände nachweislich so gut wie ausgeschlossen ist, weil das Fahrzeug beispielsweise auf dem Firmengelände abgestellt wird und der Schlüssel abgegeben werden muss.

Das Finanzgericht Berlin, das diese Streitfrage klären sollte, folgte der Ansicht der Finanzverwaltung. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nutze ein GmbH-Geschäftsführer ein ihm zur Verfügung stehendes repräsentatives Betriebsfahrzeug der GmbH ebenso für private Fahrten. Verstärkt wurde diese Ansicht, weil die Ehefrau des Geschäftsführers in ihrer eigenen Steuererklärung angegeben hatte, jährlich an 210 Tagen mit dem Pkw von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu fahren, obwohl der einzige private Pkw der Familie keine entsprechende Gesamtfahrleistung aufwies.

Ein vertraglich von der GmbH ausgesprochenes Verbot der privaten Nutzung des Firmenwagens sei jedenfalls dann nicht geeignet, wenn eine tatsächliche Kontrolle des Privatnutzungsverbots nicht nachgewiesen werden könne. Im Streitfall lag es nahe, dass jedenfalls für alle über die Wege der Ehefrau von der Wohnung zur Arbeitsstätte hinausgehenden Privatfahrten (z.B. zum Einkaufen, Privatfahrten an Wochenenden) das betriebliche Fahrzeug der GmbH genutzt wurde.

Hinweis: Führen Sie am besten ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, um die Einhaltung eines Privatnutzungsverbots zu dokumentieren.

FG Berlin, Urt. v. 27.06.2007 – 12 K 8253/06 B; www.drsp.net

Quelle: FG Berlin - Urteil vom 27.02.08