Mandanteninformation -

Fitness-Studio gemeinnütziger Sportvereine

Laut den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb unterhalten.

Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist ein Zweckbetrieb im Sinne einer sportlichen Veranstaltung anzunehmen. Werden hingegen nur die Räume und Sportgeräte ohne Betreuung überlassen, liegt ein Zweckbetrieb vor, wenn die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind. Bei der kurzfristigen Vermietung an Nichtmitglieder ist jedoch ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen.

Vertiefende Produkte zu diesem Thema:
MI für Vereine

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.05.08