Mandanteninformation -

Förderung bürgerschaftlichen Engagements – wie weit ist der Gesetzgeber?

Hilfen für Helfer

Im Steuer-Brief Februar 2007 hatten wir Sie über die wichtigsten Änderungen informiert, die das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ bringen soll.

Der Gesetzesentwurf sieht erhebliche Vorteile für Vereine vor, insbesondere auf dem Gebiet des Spendenrechts und des ehrenamtlichen Engagements. Im Juli hat der Bundestag das Gesetz verabschiedet. Ende September soll das Gesetz dann im Bundesrat abschließend beraten werden und wie geplant rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten.

Die vorgesehenen Änderungen haben die Beratungen des Bundestags unbeschadet über­­standen: So wird der Übungsleiterfreibetrag von 1.848 € auf 2.100 € im Kalenderjahr angehoben. Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen wird von 30.678 € auf 35.000 € angehoben. Die Höchstgrenze für den Spendenabzug wird von bisher 5 % bzw. 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf 20 % angehoben. Für Spenden bis 200 € reichen künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.

Völlig überraschend ging der Bundestag über den bekannten Gesetzesentwurf sogar noch hinaus: Künftig soll jede nebenberufliche Betätigung im Ehrenamt bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen mit einem Steuerfrei­betrag von 500 € pro Kalenderjahr begünstigt werden. Der bisherige Gesetzesentwurf sah nur einen Steuerfreibetrag von 300 € vor.

Damit wird es auch eine Steuervergünstigung für die Vorstandsarbeit geben. Neben dem Vorstand werden aber auch alle anderen ehrenamtlichen Vereinshelfer profitieren, die eine kleine Auf­wandsentschädigung vom Verein erhalten. Wer den Steuerfreibetrag beansprucht, kann allerdings allerdings zusätzlich weder eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen bekommen noch vom Übungsleiterfreibetrag profitieren.

Pressemitteilung im Volltext

Quelle: BMF - Pressemitteilung vom 06.07.07