Unter freigebigen Zuwendungen versteht man eine Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden.
Auf Seiten des Bedachten muss also ein Vermögenszuwachs stattfinden und auf Seiten des Zuwendenden eine dauerhafte Vermögensminderung. Steuerrechtlich handelt es sich um eine Schenkung unter Lebenden, für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anfällt.
Kann auch ein Verzicht auf Darlehensforderungen zur Sanierung eines notleidenden Vereins eine solche freigebige Zuwendung darstellen? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) auseinandergesetzt:
Der Präsident eines Basketballvereins hatte dem Verein im Rahmen des Aufstiegs in die Erste Bundesliga ein Darlehen zur Finanzierung der laufenden Ausgaben bei Saisonbeginn gewährt. Um eine drohende Insolvenz des Vereins abzuwenden, verzichtete der Präsident zunächst auf die Rückzahlung des Darlehens. Dazu wurde eine Vereinbarung getroffen, nach der er seine Forderungen dann geltend machen konnte, wenn die finanzielle Lage des Vereins eine Rückzahlung ohne Existenzgefährdung ermöglichen würde. Im Laufe der Saison wurden die Darlehen entsprechend der Liquiditätslage des Vereins getilgt. Bestimmt wurde dessen Liquiditätslage von der Höhe der Zuschauereinnahmen und von Sponsorenverträgen; sie unterlag großen Schwankungen.
Den Forderungsverzicht hat das FG nicht als freigebige Zuwendung gewertet. Zwar hat der Verzicht auf eine wertlose Darlehensforderung die Vermögenslage des Vereins verbessert. Die Vermögenssubstanz des Präsidenten hat sich dadurch aber nicht dauerhaft vermindert. Der Verzicht wurde gerade nicht endgültig erklärt, sondern nur im Hinblick auf die zu dem Zeitpunkt schlechte Finanzlage des Vereins. Sobald sich dessen finanzielle Situation verbessern würde, sollte das Darlehen zurückgezahlt werden. Dadurch wurden die momentan uneinbringbaren Werte einfach gegen Erwerbsaussichten umgeschichtet. Die Voraussetzungen für eine freigebige Zuwendung waren also nicht erfüllt, und das Finanzamt durfte keine Schenkungsteuer festsetzen.
FG Rheinland-Pfalz v. 15.09.2005 – 4 K 2436/02
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 15.09.05