Beim Verkauf von Gebrauchtwagen bieten viele Gebrauchtwagenhändler gegen ein gesondertes Entgelt eine Händlergarantie an.
Wie die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) feststellt, ist das keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine selbständige umsatzsteuerfreie Leistung des Händlers.
Die OFD unterscheidet zwischen diesen beiden Varianten:
- Der Autohändler erbringt eine steuerfreie Leistung, die darin besteht, dass er dem Käufer Versicherungsschutz verschafft. Davon ist auszugehen, wenn die Garantiebedingungen dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten durch den Versicherer einräumen. In diesem Fall erbringt der Händler mit der Beseitigung eines Schadens eine steuerpflichtige Leistung an den Gebrauchtwagenkäufer. Bei garantiebedingter Reparatur durch eine Drittwerkstatt liegt ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen dieser Werkstatt und dem Gebrauchtwagenverkäufer vor. Das gilt auch bei unmittelbarer Zahlung durch die Versicherung an die Werkstatt im abgekürzten Zahlungsweg.
- Die Leistung des Autohändlers besteht in einer ebenfalls umsatzsteuerfreien Garantieübernahme. Davon ist auszugehen, wenn im Kaufvertrag der Hinweis auf ein Garantieversicherungsverhältnis fehlt. In diesem Fall kommt der Händler, wenn er den Schaden selbst beseitigt, mit der Reparatur seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer des Gebrauchtwagens nach. Eine Leistung gegenüber dem Gebrauchtwagenkäufer liegt aber nicht vor. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass beim Händler der Vorsteuerabzug aus den Eingangsumsätzen ausgeschlossen ist, die für diese Reparaturen verwendet werden (Gemeinkosten, Ersatzteile).
OFD Karlsruhe, Verfügung vom 19.09.2005 (S 7100 Karte 12)
Quelle: OFD Karlsruhe - Verfügung vom 19.09.05