Die Gesellschafter einer GbR hatten mit ihren Ehefrauen Arbeitsverträge abgeschlossen. Außerdem hatte die GbR vom jeweiligen Gesellschafter dessen häusliches Arbeitszimmer angemietet. Das Finanzgericht München hat sich mit der steuerlichen Anerkennung dieser beiden Gestaltungen auseinander gesetzt.
In beiden Fällen haben die Richter aus folgenden Gründen jeweils ein negatives Urteil gefällt:
Die Arbeitsverträge einer GbR mit den Ehefrauen der Gesellschafter sind steuerlich nicht anzuerkennen, wenn sie nicht von allen Gesellschaftern unterzeichnet sind, obwohl der Gesellschaftsvertrag nur eine gemeinschaftliche Vertretung bestimmt.
Die steuerliche Anerkennung scheiterte aber nicht nur an solchen Formfehlern: Die Richter hatten auch erhebliche Zweifel, ob die Arbeitsverhältnisse tatsächlich durchgeführt worden waren.
Aufwendungen für der GbR überlassene häusliche Arbeitszimmer der Gesellschafter sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn die Zahlungen der GbR zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen. Das setzt aber voraus, dass das jeweilige Arbeitszimmer objektiv nachvollziehbar überwiegend im betrieblichen Interesse der GbR genutzt wird.
Im Streitfall kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass die GbR kein eigenes über das Gesellschaftsverhältnis hinausgehendes Interesse an der Nutzung der häuslichen Arbeitszimmer hatte. Daher waren die Zahlungen der GbR nur im Rahmen der Gewinnverteilung zu berücksichtigen. Die Gesellschafter konnten also für die häuslichen Arbeitszimmer keine Aufwendungen gewinnmindernd abziehen. Die häuslichen Arbeitszimmer waren nämlich jeweils nicht der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung.
Quelle: FG München - Urteil vom 08.11.06