Erben Sie Vermögen oder werden vom Erblasser vermächtnisweise bedacht, entsteht die Erbschaftsteuer auf Erbe oder Vermächtnis in der Regel mit dem Tod des Erblassers, sofern die Freibeträge nicht ausreichen, um die gesamte Zuwendung von der Steuer freizustellen.
Abweichend hiervon entsteht die Steuer unter anderem für sogenannte
- aufschiebend bedingte,
- betagte oder
- befristete Ansprüche
erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Ereignisses. Eine solche Bedingung kann z.B. vorliegen, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass Sie das Vermögen erst nach Ihrer Heirat oder dem Tod einer anderen Person erhalten.
Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass bei Zuwendung sämtlicher Rechte und Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht. Und zwar dann, wenn die Versicherungssumme beim Tod des Erblassers, spätestens beim Ablauf der Versicherung zu einem festgelegten Datum an den Vermächtnisnehmer als versicherte Person ausgezahlt wird. In einem solchen Fall handelt es sich um keinen betagten Anspruch. Die Bereicherung ist bereits zum Todeszeitpunkt des Erblassers eingetreten. Aufgrund der hinausgeschobenen Fälligkeit ist der Anspruch allerdings abgezinst zu berücksichtigen.
BFH, Urt. v. 07.10.2009 – II R 27/07
Quelle: Redaktion Steuern - vom 19.10.10