Nutzt ein Unternehmer seinen Pkw nicht nur beruflich, sondern auch privat, muss er den privaten Nutzungsvorteil versteuern.
Wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, kann er den Nutzungsvorteil anhand der auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten versteuern lassen.
Ohne (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch versteuert das Finanzamt die Privatnutzung mit 1 % des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das für alle Kfz gilt, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen einer nicht nur gelegentlichen privaten Mitbenutzung zugänglich sind – also auch für Kombinationskraftwagen (z.B. Geländewagen). Denn diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie infolge ihrer objektiven Beschaffenheit zur Beförderung von Personen und Gegenständen aus Gründen der privaten Lebensführung eingesetzt werden können und typischerweise auch eingesetzt werden. Im Streitfall konnte der Unternehmer die Richter nicht umstimmen, obwohl er argumentiert hatte, für Privatfahrten hätten andere Fahrzeuge zur Verfügung gestanden.
Hinweis: Vielleicht möchten Sie auf das Führen eines Fahrtenbuchs umsteigen? Diese Entscheidung muss man zu Beginn eines Jahres treffen. Ein unterjähriger Wechsel von der pauschalen Regelung zur Fahrtenbuchregelung darf nur bei einem Fahrzeugwechsel erfolgen.
BFH - Beschluss vom 11.07.2005 (X B 11/05)Quelle: BFH - Beschluss vom 11.07.05