Ein Preisnachlass, den ein Autohändler einem Fußballspieler auf den Kauf eines Pkw einräumt, kann bei diesem einen geldwerten Vorteil darstellen und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn sein. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht München (FG).
Die Entscheidung ist nicht nur für Fußballvereine interessant, sondern für alle Verei-ne, deren Angestellte aufgrund ihrer eigenen oder der Popularität des Vereins hin und wieder von Unternehmen begünstigt werden. Das FG stellt diesbezüglich relativ klare Linien auf.
In dem entschiedenen Fall erhielt ein Fußballbundesligaspieler beim Kauf eines Autos einen Preisnachlass von 15 %. Weder zwischen dem Verein des Fußballers und dem Autohersteller noch zwischen dem Fußballer und dem Autohersteller bestand eine wirtschaftliche Beziehung – etwa ein Werbevertrag. Der außergewöhnlich hohe Rabatt wurde nur gewährt, weil der Autohersteller ein gewisses Image pflegen wollte.
Das FG ging von dem Grundsatz aus, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit auch Vorteile gehören, die für die Beschäftigung im privaten Dienst gewährt werden. Grundsätzlich zählen dazu Preisnachlässe, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf eigene Waren einräumt. Wird der Vorteil dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet, kann dieser Vorteil ebenfalls Arbeitslohn darstellen, falls der Vorteil durch das Dienstverhältnis veranlasst ist und es sich um Entgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers handelt. Beruhen die Einnahmen auf eigenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Dritten, sind sie jedoch nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst.
Für die Anrechnung auf den Arbeitslohn ist es aber erforderlich, dass der Dritte den Vorteil mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis einräumt. Entscheidend ist dabei, dass der Vorteil aus der Sicht des Arbeitnehmers wirtschaftlich als Frucht seiner Arbeit der gegenüber dem Arbeitgeber erbrachten Arbeitsleistung gesehen wird.
Anhand dieser Leitlinien beurteilte das FG den gewährten Preisnachlass als durch das Arbeitsverhältnis des Fußballers veranlasst und in einem weiteren Sinn als Gegenleistung für seine sportliche Leistung. Da der Fußballer mit dem Autohersteller keinen Werbevertrag hatte, stellte sich aus seiner Sicht die Zuwendung als Frucht seiner sportlichen Betätigung dar. Das FG hält es dabei nicht für erforderlich, dass der Vorteil im Sinne und im Interesse des Vereins gewährt wird oder dass der Verein einen entscheidenden Einfluss auf die Vorteilsgewährung hat. Den Richtern genügt es, wenn der Vorteil jedenfalls nicht gegen den Willen und gegen die Interessen des Vereins gewährt wird. Der Preisnachlass war deshalb dem Arbeitslohn des Spielers als geldwerter Vorteil hinzuzurechnen und entsprechend mit dem Arbeitseinkommen zu versteuern.
Urteil des FG München vom 25.08.2005 (1 K 3173/04)
Quelle: FG München - Urteil vom 25.08.05