Unternehmer können die von anderen Unternehmern für ausgeführte Leistungen in ordnungsgemäßen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist allerdings ausgeschlossen, wenn die Eingangsleistungen zur Ausführung steuerfreier Umsätze (z.B. steuerfreie Wohnungsvermietungen) verwendet werden.
Im Streitfall machte ein Bauunternehmen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Herstellung eines Mehrfamilienhauses als Vorsteuer geltend. In diesem Haus wurden ausländische Bauarbeiter des Bauunternehmens untergebracht. Einkommensteuerrechtlich betrachtet war das eine Unterkunftsgestellung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
Umsatzsteuerrechtlich ging das Finanzgericht Düsseldorf erfreulicherweise davon aus, dass die unentgeltliche Unterbringung von Bauarbeitern in einer Gemeinschaftsunterkunft aus betrieblichen Gründen unabhängig von der Dauer im Einzelfall nicht zu umsatzsteuerbaren Leistungen führt. Ausschlaggebend ist, dass der Unternehmer nicht den generellen, sondern nur den zusätzlichen Wohnbedarf seiner Beschäftigten befriedigt, der durch besondere Umstände der Unternehmertätigkeit veranlasst ist. Folge dieser Entscheidung: Der Unternehmer konnte aus der Herstellung des Objekts die Vorsteuer abziehen, weil der Herstellungsvorgang als Vorbezug den steuerpflichtigen Bauleistungen als Ausgangsumsatz zuzurechnen war. Eine Verwendung des Objekts zu steuerfreien Vermietungsleistungen, die einen Ausschluss vom Vorsteuerabzug zur Folge gehabt hätte, lag gerade nicht vor.
Urteil des FG Düsseldorf vom 29.04.2005 (1 K 5587/01)
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.05