Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnten Aufwendungen, die nur zum Teil beruflich oder betrieblich veranlasst waren (gemischte Aufwendungen), insgesamt nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden. Erfreulicherweise hat der BFH dieses Aufteilungs- und Abzugsverbot im vergangenen Jahr aufgehoben. Nunmehr dürfen Aufwendungen bei sowohl beruflichem als auch privatem Anlass in abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben und nichtabziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden.
Dieser Vorgabe hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen und im Einzelnen dargelegt, wie sie die neue Rechtslage beurteilt. Dabei sind insbesondere folgende Regelungen hervorzuheben:
Obwohl das Aufteilungs- und Abzugsverbot wegfällt, gibt es weiterhin eine Reihe von Sachverhalten, in denen das Finanzamt die Kosten insgesamt nicht zum Abzug zulässt:
- Der Bürger weist die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung nicht umfassend nach.
- Die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung ist untergeordnet (unter 10 %).
Hinweis: Selbst bei einer beruflichen Mitveranlassung unter 10 % können neben den grundsätzlich gar nicht abziehbaren auch zusätzliche, ausschließlich betriebliche Aufwendungen vorliegen und separat geltend gemacht werden.
Beispiel: Bei einer 14-tägigen Urlaubsreise mit eintägigem Fachseminar sind die Aufwendungen für die Urlaubsreise (z.B. Fahrtkosten) nichtabziehbar, wohl aber die Seminargebühren, die Fahrtkosten vom Urlaubs- zum Tagungsort und der Verpflegungspauschbetrag für diesen Tag.
- Die betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung der Aufwendungen ist zweifelhaft, so dass der Abzug schon aus diesem Grund insgesamt nicht in Betracht kommt.
- Eine objektive Aufteilung ist - auch im Wege einer Schätzung - unmöglich.
- Es handelt sich um Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt von Familienangehörigen oder generell um Kosten der Lebensführung für Wohnung, Ernährung, Kleidung, allgemeine Schulausbildung, Kindererziehung, Zeitung, Rundfunk oder Besuch kultureller und sportlicher Veranstaltungen.
- Kosten für die Lebensführung, die zwar der Förderung der Tätigkeit dienen können, die aber die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt (Repräsentationsaufwendungen) wie bei einem Geburtstag oder einer Trauerfeier.
- Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen einer Person.
- Kosten für den Erwerb eines Führerscheins.
Ausnahmen sind möglich bei Arbeitszimmern, Arbeitsmitteln, typischer Berufskleidung, betrieblichem bzw. beruflichem Verpflegungsmehraufwand oder doppelter Haushaltsführung.
Liegen gemischt veranlasste Aufwendungen vor, ist für die Aufteilung ein Maßstab zu finden, der nach objektivierbaren Kriterien ermittelt und hinsichtlich der zugrundeliegenden Veranlassung dokumentiert wird. Denkbar sind Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Aufteilung nach Köpfen.
Beispiel für eine Bewirtung: An der Feier zum Firmenjubiläum eines Einzelunternehmens nehmen 80 Kunden und Geschäftsfreunde sowie 20 private Gäste des Inhabers teil. Es handelt sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasste Veranstaltung. Als sachgerechtes Kriterium kommt hier eine Aufteilung nach Köpfen in Betracht, so dass 20 % der Gesamtkosten für Bewirtung und Unterhaltung nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind. Die verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten sind mit 70 % als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel für eine gemischte Reise: Ein Arzt reist Samstagfrüh zu einem Fachkongress im Ausland an, der ganztägig von Dienstag bis Donnerstag stattfindet. Am Sonntagabend reist er nach Hause zurück. Die Kosten für zwei Übernachtungen (von Dienstag bis Donnerstag) sowie die Kongressgebühren gehören ausschließlich zum betrieblichen Bereich und sind daher vollständig abziehbar. Die Flugkosten sind gemischt veranlasst und entsprechend der Veranlassung nach der Zeit (drei Tage beruflich, sechs Tage privat) aufzuteilen und somit zu 3/9 abzugsfähig. Den Verpflegungspauschbetrag gibt es ebenfalls für drei Tage.
Beispiel für eine berufsbedingte Reise: Der Arzt ist Mitveranstalter eines Fachkongresses. Die Kosten für die Hin- und Rückreise sind vollständig dem betrieblichen Bereich zuzurechnen und daher nicht aufzuteilen.
Beispiel für untrennbare Kosten: Ein Unternehmensberater will die Hälfte der Abokosten einer überregionalen Zeitung, die er neben der regionalen Tageszeitung bezieht, als Betriebsausgaben absetzen, weil er sich dadurch umfassend informiert. Die Kosten sind insgesamt nicht als Betriebsausgaben abziehbar, weil die betriebliche und private Sphäre so ineinander greifen, dass keine Trennung möglich ist.
Liegt eine private Mitveranlassung von unter 10 % vor, sind alle Aufwendungen in vollem Umfang abziehbar. Bei Reisen gilt dies vor allem auch für die Kosten der Hin- und Rückreise.
Beispiel: Ein Berufstätiger schließt ein ortsgebundenes Geschäft ab oder ist Aussteller auf einer auswärtigen Messe und verbindet dies mit einem kurzen vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt.
BMF-Schreiben v. 06.07.2020 – IV C 3 - S 2227/07/10003:002
Quelle: Redaktion Steuern - vom 26.10.10