Sie können als Unternehmer die in Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für Ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Die Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Dabei muss die Bezeichnung der Leistung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen.
Die Leistungsbeschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ reicht nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht aus. Im Streitfall entschied der BFH, dass das Attribut „technisch“ eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen bezeichne. Lässt sich die ausgeführte Leistung weder aus den sonstigen Angaben in der Rechnung noch aus Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren, liegen die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht vor.
Hinweis:
Prüfen Sie stets die Eingangsrechnungen sorgfältig. Fehlen in der Rechnung Angaben tatsächlicher Art, die eine Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen, sollte die Identifizierung zumindest aus anderen Geschäftsunterlagen eindeutig und leicht möglich sein. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Finanzamt Ihnen den Vorsteuerabzug aus formellen Gründen verwehrt.
Quelle: BFH - Urteil vom 08.10.08