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Geringfügig Beschäftigte: Vorsicht bei Fahrtkostenzuschüssen!

Ein sehr häufiger Fall: Ein geringfügig Beschäftigter wohnt z.B. 10 km von seiner Arbeitsstätte entfernt. Daher ist neben dem Arbeitsentgelt ein Fahrtkostenzuschuss von monatlich 45 € (15 Arbeitstage x 10 km x 0,30 €) vereinbart worden.

Dieser Zuschuss wurde bis einschließlich 2006 mit 15 % pauschal versteuert und war sozial­versicherungsrechtlich beitragsfrei. Beachten Sie bitte unbedingt, dass ab 2007 ...

eine Pauschalversteuerung des Fahrtkostenzuschusses mit 15 % ausscheidet: Denn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt nicht mehr als 20 km. Daher ergibt sich ein Pauschalierungsvolumen von 0 €. Sofern Sie den Fahrtkostenzuschuss einfach weiterzahlen, wird der geringfügig Beschäftigte sozialversicherungspflichtig, weil das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt (hier: 445 € – Gleitzonenfall). Steuerlich ist die Vorlage einer Lohnsteuerkarte erforderlich (Über­schreiten der Pauschalierungsgrenze von 400 €).

§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungs-Entgeltverordnung

Quelle: AStI-Premuim - vom 23.01.07