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Geschäftsführer haftet auch bei schwerer Krankheit

Haftung des Geschäftsführers einer GmbH bei Steuerzahlungen

Bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH sind die Steuern in etwa gleicher Weise zu tilgen wie die Forderungen anderer Gläubiger. Das bezeichnet man als Grundsatz der anteiligen Tilgung. Reichen also die verfügbaren Mittel der GmbH nicht zur Tilgung aller Schulden aus und werden die Steuerschulden nicht im gleichen Verhältnis wie die übrigen Schulden getilgt, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor. Seine Haftung erstreckt sich dann auf die Steuern, die bei gleichmäßiger Verwendung der vorhandenen Mittel hätten getilgt werden können.

In einem vom Finanzgericht München entschiedenen Streitfall lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Geschäftsführer alle Verbindlichkeiten der GmbH (anteilig) gleichmäßig erfüllt hatte. Zudem hatte er grob fahrlässig gehandelt: Trotz seiner schweren Krankheit hatte er die Geschäftsführertätigkeit nicht niedergelegt bzw. die Tätigkeit der bestellten Prokuristen nicht überwacht oder von einer anderen Person überwachen lassen.

Urteil im Volltext

Quelle: FG München - Urteil vom 21.02.07