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Geschäftsführer haftet für Stammeinlage eines Mitgesellschafters

Sind Sie zu mindestens 1 % am Kapital einer GmbH beteiligt, wirken sich Ihre Anschaffungskosten für diese Beteiligung bei einer Veräußerung oder bei einem Beteiligungsverlust, wie z.B. einer Insolvenz der GmbH, zur Hälfte (ab 2009: zu 60 %) steuermindernd aus. Dieser Grundsatz gilt auch für etwaige nachträgliche Anschaffungskosten dieser Beteiligung.

Werden Sie allerdings als GmbH-Gesellschafter bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung für die noch ausstehende Stammeinlage eines Mitgesellschafters in Haftung genommen, liegen insoweit keine nachträglichen Anschaffungskosten vor, so das Finanzgericht Thüringen. Entscheidend war für die Richter, dass der GmbH-Gesellschafter keine Aufwendungen auf seine Beteiligung geleistet und somit auch keinen Anspruch gegen die GmbH erlangt hatte. Durch die Zahlung hat sich der Wert seiner Beteiligung an der GmbH nicht geändert. Dass sein Rückforderungsanspruch wegen Vermögenslosigkeit des Mitgesellschafters gegen diesen nicht durchzusetzen war, hatte keinen Einfluss und erhöhte den Wert seiner Beteiligung nicht.

Bitte beachten Sie unbedingt die Abgrenzung gegenüber der Bürgschaftsinanspruchnahme: Eine Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der GmbH ist mit einer vertraglich vereinbarten Haftung zugunsten eines Mitgesellschafters nicht vergleichbar. Wird ein Gesellschafter aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten der GmbH in Anspruch genommen, führen solche Zahlungen zu nachträglichen Anschaffungskosten - vorausgesetzt,

  • die Bürgschaftsübernahme zugunsten der GmbH war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und
  • die Rückgriffsforderung gegenüber der GmbH ist wertlos geworden.

Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt aber nur vor, wenn im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme die Inanspruchnahme und die Uneinbringlichkeit der Rückgriffsforderung so wahrscheinlich sind, dass ein Nichtgesellschafter die Bürgschaft nicht übernommen hätte.

Quelle: FG Thüringen - Urteil vom 27.02.07