Manchmal kommt es erst gar nicht zur Vermietung: Ein Ehepaar hatte einen Notarvertrag über den Kauf einer noch zu errichtenden Eigentums-wohnung geschlossen, die es vermieten wollte.
In der Folgezeit gab es zwischen dem Ehepaar und dem Bauträger Differenzen. Der Bauträger verlangte die Abnahme und die Zahlung des Kaufpreises.
Das Ehepaar stellte sich quer und klagte, weil der Bauträger seine vertraglichen Leistun-gen unvollständig und mangelhaft erbracht habe.
Schließlich schloss man einen Vergleich: Der Vertrag wurde wegen des Rücktritts aufgehoben; an den Bauträger musste das Ehepaar 30.000 € zahlen. Diesen Betrag und die Prozesskosten machte das Paar als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, was das Finanzamt abgelehnt hatte.
Anders jedoch der Bundesfinanzhof: Er erkannte die Kosten in voller Höhe steuermindernd an. Seiner Ansicht nach können auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht vorab entstan-dene vergebliche Wer¬bungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerzahler sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und um dadurch die Höhe der vergeblich aufgewen-deten Kosten zu begrenzen.
BFH-Urteil vom 15.11.2005 (IX R 3/04)
Quelle: BFH - Urteil vom 15.11.05