Gemeinnützige Vereine dürfen Spendenbescheinigungen nur dann ausstellen, wenn die Zuwendung ohne eine konkrete Gegenleistung erfolgt ist. Denn nur dann liegt eine freiwillige unentgeltliche Leistung vor, die auch steuerlich begünstigt werden soll.
Stellt der Verein eine unrichtige Spendenbescheinigung aus, haftet er grundsätzlich gegenüber dem Fiskus für die entgangene Steuer. Dazu dieser Fall:
Ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein verfolgte unter anderem den Zweck, verlassene reinrassige Hunde zu pflegen und weiterzuvermitteln. Die Hunde hatte der Verein unentgeltlich an die neuen Besitzer abgegeben. Im Rahmen einer Prüfung stellte das Finanzamt aber fest, dass die neuen Hundehalter in einigen Fällen zeitnah Spenden an den Tierschutzverein geleistet hatten, für die der Verein Spendenbescheinigungen ausstellte. Das Finanzamt beurteilte daraufhin alle Spenden, die innerhalb eines Monats nach Erhalt eines Hundes geleistet wurden, als Entgelt für die Hunde. Für die entgangene Steuer zog es den Verein mittels Haftungsbescheids heran.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hält den Haftungsbescheid für rechtmäßig. Eine Spendenbescheinigung sei immer unrichtig, wenn die Spende in Wahrheit nicht unentgeltlich, also ohne Gegenleistung erfolge. Eine Gegenleistung liege aber nicht nur bei einer vertraglichen Vereinbarung vor, sondern schon dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil für den Spender zusammenhänge.
Der enge zeitliche Zusammenhang von einem Monat zwischen dem Erhalt des Hundes und der Geldspende genügte den Richtern deshalb, um die Entgeltlichkeit zu begründen. Sollte sich die Auffassung des FG durchsetzen, hätte das wohl auch negative Konsequenzen für viele Tierheime. Diese erhalten im Zusammenhang mit der Abgabe von Tieren regelmäßig Zuwendungen, für die sie Spendenbestätigungen ausstellen.
Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.09.2005 (10 K 29/03)
Quelle: FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.09.05