Ist der Geschäftsführer einer GmbH selbständig oder als Arbeitnehmer der GmbH tätig?
Laut Finanzgericht Hamburg (FG) ist diese Frage anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beantworten.
Dabei ist nach Auffassung des Gerichts
- weder entscheidend, dass der Geschäftsführer Organ der GmbH ist,
- noch in welchem Umfang er an der Gesellschaft beteiligt ist.
Damit folgt das FG der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzsteuer. Diese Sichtweise ist zu begrüßen, weil die Frage der Selbständigkeit für die Umsatz-, die Einkommen- und die Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen beurteilt werden sollte. Jetzt bleibt allerdings abzuwarten, wie der Lohnsteuersenat beim BFH über die eingelegte Revision urteilen wird.
Hinweis: Vor diesem Hintergrund könnte eine „Neuordnung“ der steuerrechtlichen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers anstehen, wenn die Beteiligten entsprechende Vereinbarungen treffen. Eine neue ertragsteuerliche Beurteilung hätte aber weit reichende Konsequenzen (Gewerbesteuer, Verlust aller Lohnsteuerprivilegien, betriebliche Altersversorgung usw.). Wir behalten die weitere Entwicklung im Auge und halten Sie zu diesem wichtigen Thema auf dem Laufenden!
Zu einer ähnlich differenzierenden Sichtweise ist das Hessische Landessozialgericht (LSG) gelangt. Das Gericht will Fremdgeschäftsführer selbst dann als selbständig Tätige einstufen, wenn sie nicht am Kapital der GmbH beteiligt sind und auch keine familiären Bindungen zu den Gesellschaftern haben. Voraussetzung: Sie unterliegen weder organisatorisch noch finanziell bzw. administrativ einem Weisungsrecht. Außerdem müssen sie die Gesellschaft aufgrund ihres Fachwissens nach eigenen Vorstellungen führen.
Vorsicht! Das Urteil des LSG weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab. Man sollte daher bis zu einer Entscheidung des BSG über die zugelassene Revision vorsichtshalber das Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherungsträger zur Klärung der Sozialversicherungspflicht nutzen.
Quelle: FG Hamburg - Urteil vom 10.11.06