Unterhält ein Unternehmer Betriebsstätten in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über das Gebiet verschiedener Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag für die Berechnung der Gewerbesteuer auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen. Diesen Vorgang nennt man Zerlegung.
Bei unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden kann die Zerlegung Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer haben. Als Grundsatz schreibt das Gesetz vor, dass die Zerlegung nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Betriebsstätten entfallenden Arbeitslöhne zu erfolgen hat.
Daneben ist auch vorgesehen, dass sich der Unternehmer mit den beteiligten Kommunen über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einigen kann. In diesem Zusammenhang ist die Frage aufgetreten,
- ob die Möglichkeit der Einigung über die Zerlegung generell in allen Zerlegungsfällen gegeben ist, oder
- ob für die Einigung besondere Voraussetzungen vorliegen müssen, z.B. dass die Zerlegung nach Arbeitslöhnen zu unzutreffenden Ergebnissen führt.
Die Finanzverwaltung hat sich für die erste Alternative entschieden. Somit kommt der Einigung zwischen den Kommunen und dem Unternehmer Bindungswirkung für das Finanzamt in allen Zerlegungsfällen zu.
Quelle: FinMin Mecklenburg-Vorpommern - Erlass vom 09.09.08