Der Gewinn kann grundsätzlich entweder durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Sie können Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, wenn Sie nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen, und auch freiwillig keine Bücher führen. Muss die Entscheidung für eine bestimmte Gewinnermittlungsart jährlich wiederholt werden?
In einem aktuellen Fall entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Entscheidung für eine bestimmte Gewinnermittlungsart eine „Grundentscheidung“ sei, die nicht jährlicher Wiederholung bedürfe. Somit müssen Sie die dem Finanzamt gegenüber wirksam getroffene Entscheidung, den Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung zu ermitteln, nicht jährlich wiederholen. Nach Ansicht des BFH muss die Finanzbehörde davon ausgehen, dass Sie so lange bei der einmal gewählten Gewinnermittlungsart bleiben, bis Sie Gegenteiliges gegenüber der Finanzbehörde bekunden.
Hinweis:
Die Finanzbehörde fordert von Steuerpflichtigen, die einen Umsatz von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 50.000 € erzielen, dass Sie den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Bei einmaligem Überschreiten der Umsatz- oder Gewinngrenze empfiehlt sich der Kontakt mit der Finanzbehörde. Können Sie plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die Umsatz- bzw. Gewinngrenze wirklich nur einmalig überschritten wurde, wird die Finanzbehörde in der Regel von einer Aufforderung zur Buchführungspflicht absehen.
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Quelle: BFH - Urteil vom 24.09.08