Unternehmer können für Gewinne aus dem Verkauf von Grund und Boden unter bestimmten Voraussetzungen eine gewinnmindernde Rücklage bilden.
Hierdurch lässt sich eine Besteuerung der aufgedeckten stillen Reserven zum Veräußerungszeitpunkt vermeiden. Die Rücklage kann in den Fällen der Reinvestition von den Anschaffungs-/Herstellungskosten von Grund und Boden und Gebäuden abgezogen werden. Unterbleibt eine Reinvestition, ist die Rücklage am Schluss des vierten Wirtschaftsjahres nach ihrer Bildung mit einem Gewinnzuschlag von jährlich 4 % gewinnerhöhend aufzulösen.
Im Streitfall hatte der Vater den Betrieb während des vierjährigen Reinvestitionszeitraums auf seine Tochter übertragen. Hierdurch entstand sowohl beim Vater als auch bei der Tochter ein Rumpfwirtschaftsjahr. Die Rücklage ging auf die Tochter über und wurde am Ende des vierten Jahres nach ihrer Bildung mangels Reinvestition gewinnerhöhend aufgelöst. Fraglich war, ob der Gewinnzuschlag in diesem Fall 4 x 6 % oder wegen der beiden Rumpfwirtschaftsjahre 5 x 6 % betrug.
Das Finanzgericht Niedersachsen hält mit guten Gründen auch in diesem Fall einen Gewinnzuschlag von 4 x 6 % für zutreffend. Nach Ansicht der Richter kann es nämlich keinen Unterschied machen, ob ein Betrieb im Laufe des Jahres (zwei Rumpfwirtschaftsjahre) oder am Ende eines Jahres (stets nur ein Wirtschaftsjahr) übertragen wird.
Quelle: FG Niedersachsen - Urteil vom 24.05.06