Sofern ein Gesellschafter zu mindestens 1 % an einer GmbH beteiligt ist, kann er einen Verkaufsverlust bei der Steuer absetzen: bis 2008 zu 50 %, ab 2009 zu 60 %. Um dieses Minus zu realisieren, bietet sich ein interessantes Gestaltungsmodell an: Beteiligter A verkauft seine GmbH-Anteile an B und Gesellschafter B gleich viele seiner Anteile zum gleichen Preis an A. Am Ende des Tages bleibt alles beim Alten, außer dass einige Notarkosten angefallen sind. Der entscheidende Vorteil ist, dass beide Beteiligten einen Steuerverlust vorweisen, mit dem sie die Abgabenlast auf ihr übriges Einkommen mindern können.
Das Modell funktioniert nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aber nicht, wenn sich durch eine solche wechselseitige Veräußerung nichts an der bisherigen Stellung der Gesellschafter ändert. Denn dann liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor und das Finanzamt darf die Geschäfte ignorieren.
Faustregel: Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allein noch nicht unangemessen. Grundsätzlich ist der Steuerzahler in der Wahl seiner Gestaltungen frei. Zum Missbrauch kommt es erst, wenn jemand einen ungewöhnlichen Weg wählt. Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
- zur Erreichung des erstrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist (oder einensolchen völlig vermissen lässt),
- letztlich allein der Steuerminderung dienen soll und
- durch wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.
Bei einem gleichzeitig vereinbarten Rückerwerb von GmbH-Anteilen wird nach Abschluss der Transaktionen ein neutraler Zustand hergestellt, wie er vor den Veräußerungen bestanden hatte. Da die Schaffung der Rechtsposition hierbei ohne weiteren wirtschaftlichen Grund nur dazu dient, Steuern zu mindern, braucht das Finanzamt die Geschäfte nicht zu beachten.
Volltextabruf
Quelle: FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.09