Wenn Sie eine Eigentumswohnung dadurch erwerben, dass Sie - gegebenenfalls teilweise - gegenüber dem Veräußerer auf eine Forderung verzichten, bildet auch dieser Forderungsverzicht laut Bundesfinanzhof eine Gegenleistung für den Grundstückserwerb.
Als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist daher im Regelfall auch der Nennbetrag der Forderung anzusetzen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn Zweifel am Bestand oder an der Höhe der Forderung bestehen, z.B. weil die Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Veräußerers den Schluss auf die Uneinbringlichkeit der Forderung rechtfertigen. In einem solchen Fall bleibt sie bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer außer Ansatz.
BFH, Beschl. v. 01.10.2009 – II B 52/09
Quelle: Redaktion Steuern - vom 13.04.10