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Grundstückskauf: Erschließungskosten als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung?

Abgeltungsbetrag für Erschließungskosten als Gegenleistung

Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Gegenlei­stung des Käufers. Dazu gehören der Kaufpreis und vom Käufer übernommene sonstige Verpflich­tungen. Doch wann gehört auch ein vom Käufer gezahlter Abgeltungs­be­trag für die Erschließungs­kosten zur Gegenleistung?

Dazu dieser Fall, in dem das Grundstück bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht erschlossen war: Nach dem Vertrag wurde das Grundstück auch in diesem (unerschlossenen) Zu­stand verkauft. Der Verkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger war, hatte sich außerdem gegenüber dem Käufer gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrags zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass in diesem Fall der Abgeltungsbetrag für die Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.

Hinweis: Ist ein Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags schon tatsächlich erschlossen, wird stets das erschlosse­ne Grundstück gekauft. Der zur Abgeltung der Erschlie­ßung neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis gezahlte Abgeltungsbetrag gehört zur Gegenleistung und ist grunderwerbsteuerpflichtig. Entsprechendes gilt, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 21.03.07