Abgeltungsbetrag für Erschließungskosten als Gegenleistung
Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 % der Gegenleistung des Käufers. Dazu gehören der Kaufpreis und vom Käufer übernommene sonstige Verpflichtungen. Doch wann gehört auch ein vom Käufer gezahlter Abgeltungsbetrag für die Erschließungskosten zur Gegenleistung?
Dazu dieser Fall, in dem das Grundstück bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht erschlossen war: Nach dem Vertrag wurde das Grundstück auch in diesem (unerschlossenen) Zustand verkauft. Der Verkäufer, der gleichzeitig Erschließungsträger war, hatte sich außerdem gegenüber dem Käufer gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrags zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet. Der Bundesfinanzhof hat erfreulicherweise entschieden, dass in diesem Fall der Abgeltungsbetrag für die Erschließung nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehört.
Hinweis: Ist ein Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags schon tatsächlich erschlossen, wird stets das erschlossene Grundstück gekauft. Der zur Abgeltung der Erschließung neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis gezahlte Abgeltungsbetrag gehört zur Gegenleistung und ist grunderwerbsteuerpflichtig. Entsprechendes gilt, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Grundstück in erschlossenem Zustand zu verschaffen.
Quelle: BFH - Urteil vom 21.03.07