Immer häufiger werden Gebäude im Privatbesitz mit Solar- oder Photovoltaikanlagen ausgestattet. Wird ein solches Gebäude veräußert, stellt sich die Frage, ob auch der Teil des Kaufpreises, der auf diese Anlagen entfällt, der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Die Verwaltung geht leider davon aus, dass selbst diese Kaufpreisanteile zur grunderwerbsteuerpflichtigen Bemessungsgrundlage gehören, wenn die Anlagen auch der Eigenversorgung dienen. Denn in diesem Fall stellen die Anlagen Gebäudebestandteile dar.
Dienen Photovoltaikanlagen dagegen ausschließlich der Energieerzeugung und Einspeisung in öffentliche Energienetze (Lieferung an Energieversorger), unterhält der Grundstückseigentümer dadurch einen Gewerbebetrieb. Die entsprechenden Photovoltaikanlagen sind dann Betriebsvorrichtungen und das auf sie entfallende Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Allerdings macht die Verwaltung auch hier eine Ausnahme: Werden Photovoltaikanlagen als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z.B. mit Ziegeln oder Schiefer) oder als Fassadenteil (z.B. anstelle von Fassadenelementen oder Glasscheiben) eingebaut bzw. befestigt, sind sie nicht als Betriebsvorrichtung, sondern wiederum als Gebäudebestandteil anzusehen. Der auf sie entfallende Kaufpreis unterliegt damit der Grunderwerbsteuer.
Quelle: Finanzminister Baden-Württemberg - Erlass vom 27.05.08