Gutachtenkosten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung darstellt.
Zum Sachverhalt
Der Kläger interessierte sich für den Erwerb der sog. "Z-Gruppe", die aus mehreren Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestand. Da Herr Z die Herausgabe detaillierter Informationen und konkrete Vertragsverhandlungen vor Klärung der Finanzierung des Anteilserwerbs ablehnte, fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und der A-Bank statt, in dem es um die Finanzierung des Erwerbs der "Z-Gruppe" ging.
Dabei machte die Bank eine Begutachtung der "Z-Gruppe" durch die Unternehmensberatungs-GmbH & Partner (B-GmbH) zur Bedingung einer abschließenden Finanzierungsentscheidung. Der Kläger beauftragte daraufhin die B-GmbH mit der Begutachtung der "Z-Gruppe" und erhielt die "Endversion" der Unternehmensanalyse/Unternehmensbewertung. Die Unternehmensanalyse sollte aufzeigen, welchen Wert das Unternehmen besitzt und welche Potentiale zu erwarten sind. Die B-GmbH stellte eine Rechnung über Unternehmensanalyse und Unternehmensbewertung über 21.600,01 DM. Nachdem die Finanzierung durch die A-Bank trotz Vorlage des Gutachtens gescheitert war, erhielt der Kläger die Finanzierungszusage einer anderen Bank. Herr Z stimmte daraufhin einer sog. "due diligence" hinsichtlich der "Z-Gruppe" zu. Diese wurde durchgeführt, um den Wert des Unternehmens als Grundlage für die weiteren Kaufpreisverhandlungen zu ermitteln.
Mit seiner Steuererklärung 1999 machte der Kläger die Gutachtenkosten als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend. Mit Vertrag vom 16.12.2000 erwarb der Kläger schließlich die "Z-Gruppe".
Die Entscheidung des Gerichts
Die im Streifall zu beurteilenden Aufwendungen für das Gutachten der B-GmbH waren nach Auffassung des BFH Anschaffungskosten der Beteiligung. Ob Aufwendungen als Anschaffungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich sowohl für die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte nach § 255 HGB. Danach sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten (vgl. BStBl II 2005, 477). Gutachtenkosten sind grundsätzlich - wie der BFH in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden hat - Nebenkosten des Erwerbs (vgl. dazu u.a. BStBl II 1998, 102, unter II.3. der Gründe; in BStBl II 2004, 597). Werbungskosten sind nach ständiger Rechtsprechung alle Aufwendungen, die durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das gilt auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen und unabhängig davon, ob sie mittels einer wesentlichen Beteiligung an Kapitalgesellschaften bzw. eines vollständigen Erwerbs der Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften - wie hier vom Kläger und C.H. geplant - oder mit Hilfe anderer Kapitalanlagen erzielt.
Anschaffungskosten hingegen, einschließlich der Anschaffungsnebenkosten einer Vermögensanlage, gehören nicht zu den abzugsfähigen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Es gilt insoweit nichts anderes als etwa für typische Makler-, Gutachter- oder Beurkundungskosten. Wie der BFH bereits mehrfach ausgeführt hat, gründet diese Beurteilung vor allem in dem Umstand, dass - abweichend von den Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG) - im Rahmen der Überschusseinkünfte sowohl positive als auch negative Wertänderungen außer Betracht bleiben und dieser die Einkunftsermittlung systematisch tragende Grundsatz nur im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über die Absetzungen für Abnutzung (AfA) oder Substanzverringerung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG) sowie nach Maßgabe der Sonderregelungen in den §§ 17, 23 EStG und in § 21 UmwStG durchbrochen wird.
Dass das Gutachten der B-GmbH für jegliche in die Finanzierung des Erwerbs der Geschäftsanteile eingeschaltete Bank von erheblicher Tragweite und die endgültige Finanzierungszusage vom Ergebnis des Gutachtens zumindest mit abhängig war, steht dem nicht entgegen. Da der Kläger den Erwerb der "Z-Gruppe" nach eigenem Bekunden nur unter Einsatz von Fremdmitteln realisieren konnten, er für den Anteilserwerb also auf einen Bankkredit angewiesen war und die Bank ihre Kreditzusage von einem positiven Gutachten abhängig gemacht hat, war der Anteilserwerb im Ergebnis ursächlich für die Vergabe des Gutachtens. Ohne Gutachten hätte der Kläger keine Kreditzusage bekommen und der Erwerb der "Z-Gruppe" wäre nicht zu Stande gekommen.
Quelle: BFH - Urteil vom 27.03.07