Nutzen Sie in Ihren privaten Räumlichkeiten ein Arbeitszimmer, um in aller Ruhe lästige Büroarbeiten zu erledigen, Privatliquidationen abzurechnen oder Fachliteratur zu lesen? Dann stellen Sie sich bestimmt die Frage, ob Sie die Kosten für dieses Zimmer steuerlich geltend machen können. Genau mit dieser Rechtsproblematik hat sich das Finanzgericht Köln (FG) beschäftigt.
Ein an einer Praxisgemeinschaft beteiligter Arzt gab an, dass seine Ehefrau im häuslichen Arbeitszimmer unentgeltlich Büro- und Verwaltungsarbeiten für die Praxis erledige. Die in der Praxis vorhandenen Schränke, Schreibtische und Computer dienten allein dem medizinischen Ablauf in der Praxis. Dort erfolge lediglich die Abrechnung mit den Krankenkassen.
Die Finanzrichter lehnten den Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer ab, da der Mittelpunkt der ärztlichen Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer liege. Zudem stehe in der ärztlichen Praxis ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Ein selbständig Tätiger könne die konkrete Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes und dessen Nutzungsumfang selbst beeinflussen. Er unterliege - anders als ein Angestellter - keinen Direktions- oder Dienstrechten eines Arbeitgebers. Das Vorhandensein eines Schreibtischarbeitsplatzes in der Praxis indiziert laut FG-Urteil, dass dieser dem Arzt für alle Aufgabenbereiche seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Nur falls die Schreibtische aus Platzmangel derart klein ausfielen, dass sie für die Erstellung von Abrechnungen und das Literaturstudium nicht zumutbar genutzt werden könnten, sei dies anders zu bewerten. Allerdings wiesen die Richter darauf hin, dass eine Vermietung der Räumlichkeiten (etwa durch die Ehefrau) an die ärztliche Praxis wohl zur Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben geführt hätte.
Hinweis: Das Urteil ist noch zu der bis 2006 gültigen Rechtslage ergangen. Gegen die ab 2007 eingeführte Neuregelung - die einen Betriebsausgabenabzug für häusliche Arbeitszimmer nur noch vorsieht, falls diese den Tätigkeitsmittelpunkt bilden - bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Es empfiehlt sich daher, die Kosten auch dann geltend zu machen, wenn Ihnen im Praxisbereich kein Platz für tägliche Verwaltungsarbeiten zur Verfügung steht.
FG Köln, Urt. v. 20.08.2009 – 10 K 681/06
Quelle: Redaktion Steuern - vom 12.01.10