Grundsätzlich sind Kosten für ein beruflich oder betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Gilt dieser Steuervorteil auch für ein Arbeitszimmer, das Sie ausschließlich für ehrenamtliche Tätigkeiten nutzen?
Leider nicht, wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat. Kosten für häusliche Arbeitszim-mer sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn diese Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesehen werden können.
Werbungskosten oder Betriebsausgaben fallen aber grundsätzlich nur an, wenn das häusliche Arbeitszimmer ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient. Der Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug ist laut BFH keine steuerliche Ermäßigung für eine besondere Opferbereitschaft beruflicher oder außerberuflicher Art. Grund für die steuerliche Begünstigung ist die Tatsache, dass nur das Nettoeinkommen der Einkommensteuer unterliegt. Das ist der Saldo aus den Erwerbseinnahmen einerseits und den betrieblichen bzw. beruflichen Erwerbsaufwendungen sowie den privaten existenzsichernden Aufwendungen andererseits.
Die Kosten im Zusammenhang mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit beurteilen die Richter weder als Aufwendungen für eine Erwerbstätigkeit noch als existenzsichernde Aufwendungen – wie z.B. bestimmte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Sie können daher nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Laut BFH führt diese Regelung auch nicht zu einer verfassungs-widrigen Ungleichbehandlung. Unschädlich ist übrigens eine nur untergeordnete ehrenamtliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers, soweit es zumindest nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich genutzt wird.
Hinweis: Die Bundesregierung plant übrigens, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch bei Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit abziehbar sein sollen.
BFH-Beschluss vom 19.07.2005
Quelle: BFH - Beschluss vom 19.07.05