Seit dem Veranlagungszeitraum 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich bzw. betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abzugsfähig, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch ernstliche Zweifel daran geäußert, ob das Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Büro, das nicht den Tätigkeitsmittelpunkt bildet, verfassungsgemäß ist.
Als Reaktion auf diese Entscheidung hat die Verwaltung zunächst angeordnet, dass Einkommensteuerfestsetzungen hinsichtlich dieses Abzugsverbots von Amts wegen vorläufig durchgeführt werden. Damit ist sichergestellt, dass bei einer positiven Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Arbeitszimmerkosten nachträglich steuermindernd berücksichtigt werden können.
Außerdem lässt die Verwaltung auch eine vorläufige Berücksichtigung der Kosten zu. Voraussetzung ist, dass Sie gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einlegen und die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Derartigen Anträgen wird stattgegeben, wenn Sie das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nutzen oder Ihnen kein anderer Arbeitsplatz dafür zur Verfügung steht. Die Aufwendungen werden höchstens bis zu einem Betrag von 1.250 € berücksichtigt. Mit der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids können Sie auch eine vorläufige Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge erreichen.
Quelle: BMF - Schreiben vom 06.10.09