Der Geschäftsführer einer GmbH haftet als deren gesetzlicher Vertreter für die Steuerschulden der GmbH, die durch seine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht (rechtzeitig) festgesetzt oder gezahlt wurden. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt.
Gerät eine GmbH in Zahlungsschwierigkeiten, gehört es zu den Pflichten der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Geschäftsführer, die Steuerschulden der GmbH in gleicher Weise zu tilgen wie die übrigen Schulden der Gesellschaft. Der Fiskus darf gegenüber anderen Gläubigern nicht benachteiligt werden. Ein Geschäftsführer, der das trotzdem tut, handelt in der Regel – d.h., soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die die Annahme einer leichteren Form des Verschuldens rechtfertigen – zumindest grob fahrlässig.
Im Streitfall hatte das Finanzamt die Annahme einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Haftungsbescheid nicht näher begründet. Denn die GmbH-Geschäftsführer hatten sich trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt im Haftungszeitraum bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung nicht zur wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft geäußert. Die Klage kann hier laut Bundesfinanzhof keinen Erfolg haben.
BFH-Urteil vom 28.06.2005 (I R 2/04)
Quelle: BFH - URteil vom 28.06.05