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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Was ist beim Wohnungswechsel zu beachten?

Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- oder Handwerkerleistungen werden ab dem Veranlagungszeitraum 2009 steuerlich stärker und einheitlich mit 20 % der Aufwendungen gefördert. Die Steuerermäßigung setzt unter anderem voraus, dass die Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist.

 

Jährlich abziehbar sind

  • 4.000 € bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst-, Pflege- und Betreu-ungsleistungen,
  • 510 € (unverändert) für geringfügige Beschäftigungen und
  • 1.200 € für Handwerkerleistungen wie Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Wird der Hausstand durch Umzug verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der Abnutzung durch die bisherige Haushaltsführung in der alten Wohnung (z.B. Renovierungsarbeiten) als noch im alten Haushalt erbracht. Für die Steuerermäßigung müssen die Maßnahmen in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug durchgeführt werden. Insoweit sollte der Umzugszeitpunkt sorgfältig dokumentiert werden, um spätere Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Hinweis: Seit 2008 müssen Sie Rechnungen und Zahlungsbelege für haushaltsnahe Dienstleistungen nicht mehr beim Finanzamt einreichen. Abzugsvoraussetzung ist aber weiterhin, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Die Nachweise dürfen also in der Steuererklärung fehlen, müssen jedoch auf Nachfrage vorgelegt werden.

Quelle: OFD Münster - Kurzinfo vom 30.01.09