Zu den Herstellungskosten, die sich nur über die AfA steuermindernd auswirken, gehören die Kosten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung.
Im Streitfall wurde ein Großraumbüro durch den Einbau von Rigipszwischenwänden in Leichtbauweise und die entsprechenden Elektroinstallationen zu vier unabhängig voneinander nutzbaren Einzelbüros umgebaut. Im Gegensatz zum Bundesfinanzhof (BFH) – vgl. „Einbau von Zwischenwänden“ im Steuer-Brief April 2006 – geht das Finanzgericht Düsseldorf auch in diesem Fall von nachträglichen Herstellungskosten und nicht von zum Zeitpunkt der Zahlung sofort abziehbarem Erhaltungsaufwand aus.
Die Richter bejahten eine Erweiterung, weil nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bestandteile in das Gebäude eingefügt worden waren (Substanzmehrung). Das hatte eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes zur Folge. Anders als ein durch schlichte Raumteiler gegliedertes Großraumbüro boten die Räume im Streitfall nach dem Umbau neben einem separaten Zugang die für eine Vermietung an verschiedene Mieter unerlässliche optische, akustische und stromversorgungstechnische Individualität.
Die Höhe des Aufwands für den Umbau (im Streitfall nur ca. 15.000 €) war für das Gericht übrigens kein Kriterium, ob Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand vorlag. Der Vermieter hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt.
Quelle: FG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.06