Die Bundesregierung hat am 20.12.2005 den Entwurf eines „Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ in die parlamentarischen Gremien (Bundestag und Bundesrat) eingebracht.
Da deren Zustimmung noch aussteht, können sich noch Änderungen ergeben. Wie der Name des Gesetzes bereits andeutet, verbergen sich dahinter Maßnahmen, die die Steuerbelastung erhöhen. Sie sollen allesamt schon ab dem 01.01.2006 gelten.
- Private Pkw-Nutzung
Ohne (ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch versteuert das Finanzamt die Privatnutzung eines Pkw bisher monatlich mit 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung – zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer. Das Gesetz unterscheidet hierbei bisher nicht, ob das Kfz notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist. Notwendiges Betriebsvermögen setzt eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraus, bei gewillkürtem Betriebsvermögen reicht die betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %.
Die Anwendung der 1%-Regelung soll auf Fahrzeuge beschränkt werden, die zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden. Ist das nicht der Fall, sollen die privaten, nicht abziehbaren Kosten mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten angesetzt werden. Den betrieblichen Nutzungsanteil müssen Sie nachweisen (d.h. glaubhaft machen). Die Führung eines Fahrtenbuchs wird zwar nicht verlangt; welche Anforderungen der Fiskus an den Nachweis stellt oder ob und in welcher Höhe ohne Nachweis eine Privatnutzung typisierend unterstellt wird, steht noch nicht fest. Schon jetzt zeichnet sich ab: Falls die betriebliche Nutzung nicht eindeutig über 50 % liegt, ist Streit mit dem Finanzamt ü-ber den Umfang der Pkw-Nutzung vorprogram-miert. Treffen Sie daher rechtzeitig Beweisvorsorge, z.B. durch Aufzeichnungen über die betrieblich gefahrenen Kilometer (vgl. „Private Kfz-Nutzung: Was muss ein Fahrtenbuch können?“ weiter unten).
Hinweis: Die Besteuerung des geldwerten Vor-teils bei Arbeitnehmern, denen der Arbeitgeber ein Kfz überlässt („Dienstwagen“), soll sich nicht ändern. Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar – unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kfz nutzt.
- Einnahmen-Überschussrechnung
Bisher gilt: Unternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, können die Kosten für zum Verkauf bestimmte Wirtschaftsgüter (Umlaufvermögen) sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Das soll für Wertpapiere und Grundbesitz nicht mehr möglich sein. Die Kosten hierfür sollen erst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Wirtschaftsgüter verkauft werden. Betroffen hiervon sind insbesondere sog. Wertpapierhandelsfonds und gewerbliche Grundstückshändler.
- Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Gebäudereinigung
Für bestimmte Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (nicht zu verwechseln mit der Bauabzugssteuer!). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf das Reinigen von Gebäuden ausgedehnt werden. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Diese Regelung soll ab dem 01.07.2006 gelten.
- Geldbuße bei Verkauf von Belegen
Dem Fiskus ist nicht entgangen, dass z.B. durch Internetauktionen steuerlich relevante Belege – Tankquittungen etc. – verkauft wurden, um dem Käufer unberechtigte Steuervorteile zu ermöglichen. Jetzt soll die entgeltliche Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
- Umsatzsteuer bei Glücksspielen
Umsätze aus Glücksspielen (z.B. Geldspielautomaten) sollen umsatzsteuerpflichtig werden.
Quelle: Bundesfinanzministerium - Mitteilung vom 20.12.05