Ab dem 01.11.2010 sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, bei der Datenübermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen 2010 die steuerliche Identifikationsnummer (TIN) des Arbeitnehmers zu verwenden. In der Regel kann diese Nummer der Lohnsteuerkarte 2010 entnommen werden. Darüber hinaus hat die Finanzverwaltung Arbeitgebern nunmehr die Möglichkeit eingeräumt, die TIN des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen.
Nach einer Mitteilung des Bundesfinanzministeriums steht die Anfragemöglichkeit zur Erhebung der TIN des Arbeitnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.12.2010 im ElsterOnline-Portal des Arbeitgebers unter der Funktion "Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern" zur Verfügung.
Hinweis:
Nähere Informationen sind im Dienstleistungsportal der Finanzverwaltung unter www.elsteronline.de/eportal/Leistungen.tax unter der Rubrik "Leistungen" bereitgestellt. Dort wird unter der Überschrift "Dienste" auf die Funktion "Abfrage der Identifikationsnummern von Arbeitnehmern" hingewiesen.
BMF-Mitteilung v. 05.08.2010
Quelle: Redaktion Steuern - vom 30.11.10