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Innergemeinschaftliche Lieferungen - Welche Nachweispflichten müssen Sie erfüllen?

Als Unternehmer müssen Sie die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung leicht und einfach nachprüfbar beleg- und buchmäßig nachweisen.

 

Dabei setzt die umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung voraus, dass

  • Sie als Unternehmer - oder der Abnehmer - den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet haben,
  • der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Liefergegenstand für sein Unternehmen erworben hat, und
  • der Erwerb des Liefergegenstands beim Abnehmer im anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer unterliegt.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr Ihre Nachweispflichten für umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen weiter konkretisiert:

 

  • Sie müssen als Unternehmer die Identität des Abnehmers einer angeblichen innergemeinschaftlichen Lieferung z.B. durch Kaufverträge und Vollmachten nachweisen. Allein die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifika-tionsnummer reicht hierfür nicht aus.
  • Sie müssen für den Fall der Beförderung oder Versendung des Liefergegenstands durch den Abnehmer eindeutig nachweisen, dass derjenige, der für den Abnehmer handelt, dessen Beauftragter ist. Dass eine Vollmacht in ausländischer Sprache vorliegt, genügt allein nicht.

Ein Kfz-Händler in der Rechtsform einer GmbH veräußerte im Streitjahr angeblich sechs Fahrzeuge an eine Firma auf Madeira (Portugal). Für diese Firma trat ein „Bevollmächtigter“ auf, der eine Vollmacht der Firma in portugiesischer Sprache vorlegte. Außerdem legte der Bevollmächtigte dem Kfz-Händler eine von den portugiesischen Finanzbehörden für die Firma erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor. Der Kfz-Händler ließ sich die Ordnungsmäßigkeit dieser Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch die zuständige Finanzbehörde ausdrücklich bestätigen. Der Bevollmächtigte versicherte, dass die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert würden. Die Fahrzeuge wurden bar bezahlt.

Der BFH lehnte die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen dennoch ab, weil der Kfz-Händler keinen Beleg vorlegte, aus dem sich leicht und einfach nachprüfbar entnehmen ließ, dass er selbst oder sein Abnehmer die Gegenstände der Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hatte. Die vorgelegten Versicherungen des Bevollmächtigten, die Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu verbringen, reichten hierfür nach Auffassung des Gerichts nicht aus. Denn hieraus ergab sich nicht, dass der Bevollmächtigte tatsächlich von der portugiesischen Firma beauftragt worden war. Ein solcher Nachweis ist aber erforderlich, weil eine Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung als solche nicht genügt, vielmehr muss sie durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgen. Die vorgelegte Vollmacht wurde im Streitfall nicht anerkannt, da die portugiesische Firma ausdrücklich bestritten hatte, den „Bevollmächtigten“ beauftragt zu haben, und die Vollmacht nur in portugiesischer Sprache vorlag.

Quelle: BFH - Urteil vom 08.11.07